Der Entlastungsbetrag ist im § 45b SGB XI gesetzlich verankert und beträgt 125,- EUR monatlich (entspricht einem Leistungsumfang von ca. 4 Stunden je Monat).
Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen der ambulanten Pflege, aber auch für die Verhinderungs-, Tages- und Kurzzeitpflege verwendet werden. Manchmal wird auch die nicht ganz korrekte Bezeichnung Entlastungsbeitrag verwendet.
Im ambulanten Bereich werden meist Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung erbracht.
Beispiele für Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung:
Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet u.a. die folgenden Leistungen:
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Leistungen zur Bewältigung und Gestaltung des Alltags im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, z.B.:
Sämtliche o.g. Punkte beinhalten noch weitere Leistungen, welche individuell vereinbart und über unseren Pflegedienst abgerechnet werden können.
Hinweis: Auch für private Haushalte ohne Pflegebedarf bieten wir zuverlässige deutschsprachige Haushaltshilfen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entlastungsleistung ist mindestens der Pflegegrad 1. Der Betrag ist für alle Pflegegrade identisch und kann nur von anerkannten Anbietern abgerechnet werden. So kann z.B. eine selbstständige bzw. freiberufliche Putzfrau nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Haushaltshilfen und Betreuungskräfte müssen dementsprechend über einen Pflegedienst/Betreuungsdienst bezogen werden.