Bei uns werden Sie nicht versetzt, zuverlässig und pünktlich seit Einführung der Pflegeversicherung.
Wir fahren Salzgitter, Stadt Braunschweig, Braunschweiger Land, Raum Peine, Raum Hildesheim, Raum Goslar und Wolfenbüttel an.
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Die pflegerische Beratung nach §37,3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden. In der Beratungssituation werden bei Bedarf Empfehlungen über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation ausgesprochen.
Dazu gehören insbesondere Empfehlungen:
Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hingewiesen.
Hierzu gehören:
Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad und ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend.
Für Empfänger von Pflegesachleistungen besteht keine gesetzliche Vorgabe, kann jedoch auf Wunsch in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = vierteljährlich
Pflegegrad 5 = vierteljährlich
Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = halbjährlich
Pflegegrad 5 = halbjährlich
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 kann der Qualitätssicherungsbesuch halbjährlich abgerufen werden.